Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.1960 - V B 85.60, V C 0102.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1994
BVerwG, 02.09.1960 - V B 85.60, V C 0102.60 (https://dejure.org/1960,1994)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1960 - V B 85.60, V C 0102.60 (https://dejure.org/1960,1994)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1960 - V B 85.60, V C 0102.60 (https://dejure.org/1960,1994)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,1994) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anwaltszwang für Armenrechtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei kurzfristigen und vorübergehenden Ablenkungen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 26.10.1960 - V C 61.60

    Rechtsmittel

    Denn die Anträge auf Ergänzung oder Berichtigung eines über das Armenrecht entscheidenden Beschlusses sind zu dem Armenrechtsverfahren zu rechnen, für das - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 2. September 1960 - (BVerwG V C 0102.60)/(BVerwG V B 85.60) - dargelegt hat - Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht besteht.
  • BVerwG, 21.09.1961 - III ER 211.61

    Bewilligung eines Armenrechts - Weiterzahlung von Ausbildungshilfen

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 2. September 1960 - BVerwG V C 0102.60/V B 85.60 - ausgeführt hat, besteht für das Armenrechtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang, so daß über das Armenrechtsgesuch des Klägers in der Sache entschieden werden kann.
  • BVerwG, 27.10.1960 - VIII B 156.60

    Rechtsmittel

    Wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemBeschluß vom 2. September 1960 - BVerwG (V C 0102.60)/(V B 85.60) - zutreffend ausgeführt hat, besteht für das Armenrechtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang, so daß über das Armenrechtsgesuch des Klägers in der Sache entschieden werden kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht